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S a t z u n g u n d J u g e n d o r d n u n g
des Allgemeinen Deutschen Wakeboardclub e.V. beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.07.1998 in Osnabrück
S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Wakeboardclub (ADW) und hat seinen Sitz in Osnabrück. Er ist rechtskräftig nach Eintrag im Vereinsregister und führt sodann den Zusatz " e.V."
Er ist Mitglied im Stadtsportbund Osnabrück e.V., im Landessportbund Niedersachsen e.V., im WasserskiVerband Niedersachen e.V. und im Deutschen WasserSkiverband e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2
Vereinszweck
Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wakeboardsports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Vereinsziele
a) Nachwuchsarbeit, beziehungsweise Förderung des Nachwuchses. b) Vermittlung von Wettkämpfen an die Aktiven. c) Sportliche Einführung und Fortbildung durch Trainings- und Wettkampfveranstaltungen. Trainiert wird in Trainingslagern des Verbandes, des Deutschen Wasserskiverbandes, der International Water Ski Federation oder eigenverantwortlich hinter eigenen, gemieteten oder zur Nutzung überlassenen Booten sowie im öffentlichen Betrieb von Wasserskiseilbahnen. d) Kontaktpflege zu Vereinen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.§ 4
Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die selbst, oder dessen Erziehungsberechtigte/r schriftlich um Aufnahme beim Vorstand des Vereins nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen binnen 30 Tagen die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich Verdienste um den Verein erworben haben. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluß. Die Mitgliedschaft beinhaltet keinen Haftungsanspruch gegenüber dem Verein aus Unfällen, die durch Ausübung der den Vereinszielen dienenden Aktivitäten entstehen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Den Tod des Mitglieds
b) freiwilligen Austritt,
c) Ausschließung
Zu a) Der Tod des Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Zu b) Die Kündigung muß schriftlich beim Vorstand erfolgen und wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam. Nach der Kündigung ist der Wiedereintritt in den Verein erst nach Ablauf eines Jahres möglich.
Zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt auch dann vor, wenn der Vereinsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bezahlt ist. Vor Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu Geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von acht Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Wochen nach Erhalt der Berufung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 6
Beiträge
Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die genau wie die Höhe des Jahresbeitrages in einer Mitgliederversammlung ( Jahres-hauptversammlung ) festgelegt wird.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
a) Ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung )
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zu a) Die Jahreshauptversammlung ist im Laufe einer jeden neuen Saison abzuhalten. Ihr obliegt vor allem: 1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, 3. die Wahl der Kassenprüfer, 4. die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr, 5. die Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zu b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/4 aller stimmberechtigter Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen Einzuberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn mindesten 1/4 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf die unbedingte Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung faßt im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit
a) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu. b) Mitgliedern denen kein Stimmrecht zusteht, können bei der Mitglieder-versammlung jederzeit als Gäste teilnehmen. c) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Der/die 14 bis 17 jährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Erlaubnis seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt. d) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. In Ausnahmefällen können Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ein Amt kommissarisch verwalten.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendwart, dem Trainingswart und 0 bis 3 Beisitzern. Der 1. und 2. Vor-sitzende sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliedschaft auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Er faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
Der ADW unterhält eine Geschäftsstelle für die eine angemessene Entschädigung ( Miete und Gehalt ) gezahlt wird. § 11
Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangen. Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhalten einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederver-sammlung abzuhalten.
§ 12
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Verlauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird vom Vorstand festgelegt.
§ 13
Vereinsjugend
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Zuwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit nach den Vorschriften der für die Gewährung zuständigen Organe. Das gesamte Finanzwesen unterliegt der Prüfung durch die Kassenprüfer des Vereins. Alles Weitere regelt die Jugendordnung des Vereins.
§ 14
Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 15
Finanzverwaltung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen weder Mitglieder noch sonstige Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Finanzgeschäfte werden durch den Schatzmeister abgewickelt. Er handelt dabei selbständig, jedoch im Auftrage des Vorstandes. Einzelausgaben bis zu einem Drittel des vorjährigen Beitragsaufkommens können vom Vorstand allein, Einzelausgaben darüber hinaus durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Prüfung der Kasse und der Finanzgeschäfte werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück, die es ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Sport zu verwenden hat.
J u g e n d o r d n u n g
des Allgemeinen Deutschen Wakeboardclub e.V. beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.07.1998 in Osnabrück
J U G E N D O R D N U N G
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Mitglied der Wakeboardjugend ( WJ ) des Allgemeinen Deutschen Wakeboardclub e.V. ( ADW ), sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche des ADW bis einschließlich 25 Jahre und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten Vertreter und Mitarbeiter.
§ 2
Grundsätze
Die WJ tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
§ 3
Aufgaben
Die WJ des ADW führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des ADW selbständig. Aufgaben der WJ sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates sind : a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit. b) Pflege der sportlichen Betätigung zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude. c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge. d) Entwicklung und Pflege neuer und traditioneller Formen des Sports, der Bildung zeitgenössischer Gesellung. e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen. f) Pflege der internationalen Verständigung g) Besonderes Engagement für die umweltbewußte Durchführung des Wakeboardsports.§ 4
Organe
Organe der WJ sind die Jugendversammlung und der Jugendausschuß.
§ 5
Jugendversammlung ( JV )
Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der WJ im ADW und ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.
Die Jugendversammlung wird durch die auf der Versammlung anwesenden Mitglieder der WJ gemäß § 1 der JO gebildet und ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder der WJ anwesend sind.
Die Jugendversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch den Jugendwart einzuberufen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder der WJ ist eine außerordentliche JV einzuberufen.
Aufgaben der Jugendversammlung: a) Entgegennahme des Rechenschaft- und Kassenberichtes des Jugendaus-schusses. b) Beschlußfassung über den jährlich vom Jugendausschuß vorzulegenden Haushaltsplan. c) Entlastung des Jugendausschusses. d) Wahl von Ressortleitern für den Jugendausschuß. e) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für Jugendtagungen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat. f) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter. g) Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder der Jugendversammlung.
§ 6
Jugendausschuß ( JA )
Der Jugendausschuß ist das Planungs- und Ausführungsorgan der WJ
Er setzt sich aus dem auf der Jahreshauptversammlung des ADW gewählten Jugendwart und den auf der Jugendversammlung gewählten Ressortleitern zusammen.
Der Jugendausschuß beinhaltet folgende Ressorts: a) Außen- und Innenvertretung, Koordinierung und Strukturfragen durch den Jugendwart; er ist Vorsitzender des JA b) Kinder- und Jugendarbeit, Pädagogik und Bildung c) Sport- und Freizeitbereich, Training d) Öffentlichkeitsarbeit.
Der Jugendausschuß besteht aus mindestens 3 Personen. Alle Ressortleiter können sich gegenseitig vertreten, wobei zwei Ressortleiter als stellvertretende Jugendwarte gewählt werden können.
Tritt ein Mitglied des JA während der Amtszeit zurück oder soll eine freies Ressort besetzt werden, so kann der JA das Amt bis zur nächsten Jugendversammlung kommissarisch besetzen.
§ 7
Stimmrecht
Stimmrecht und Wählbarkeit richten sich nach geltendem Recht.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der WJ vom 14. Lebens-jahr an.
Wählbar sind alle Mitglieder der WJ ab dem vollendeten 16. Lebensjahr an.
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